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(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf RuhegenussRuhebezug erworben hat.
(2) Die Entlassung des Gemeindebeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:
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(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf RuhegenussRuhebezug erworben hat.
(2) Die Entlassung des Gemeindebeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:
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(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005