§ 10 GBed.-NBV.

GBed.-NBV. - Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25-jährigen, des 30-jährigen und des 40-jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war;

b)

die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

c)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(4) Die Belohnung für den teilbeschäftigten Gemeindebediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1991, 33/1992, 26/1996

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GBed.-NBV.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GBed.-NBV. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GBed.-NBV.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GBed.-NBV.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GBed.-NBV. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GBed.-NBV. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 GBed.-NBV.
§ 10a GBed.-NBV.