(1) Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.
(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25-jährigen, des 30-jährigen und des 40-jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:
a) | die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war; | |||||||||
b) | die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war; | |||||||||
c) | die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften. |
(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(4) Die Belohnung für den teilbeschäftigten Gemeindebediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1991, 33/1992, 26/1996
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