(1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
(2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.
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