§ 15 GBed.-NBV.

GBed.-NBV. - Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

(2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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