(1) Der Gemeindebedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Gemeindebediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere die Stadtamtsdirektoren und in größeren Gemeinden die Gemeindesekretäre und die Leiter größerer Abteilungen.
(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011
0 Kommentare zu § 3 GBed.-NBV.