(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen und nicht durch Zeitausgleich innerhalb von 6 Monaten nach Leistung der Überstunde abgegolten werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist auf Antrag des Gemeindebediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage. Der Kinderzulage ist die Familienzulage nach § 155 Abs. 12 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gleichzuhalten. Der Zuschlag beträgt
a) | für jede Überstunde, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, 50 v.H. des Grundbetrages, | |||||||||
b) | für jede Überstunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 100 v.H. des Grundbetrages, | |||||||||
für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Überstunden 100 v.H., für jede weitere Überstunde 200 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Gemeindebedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Gemeindebedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Überstundenvergütung als Sonntagsdienst. |
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