(1) Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(2) Zur Ermöglichung der Schlichtung von Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen durch außergerichtlichen Vergleich können nach Anhörung der beteiligten Berufsvereinigungen durch Verordnung Schlichtungsstellen errichtet und Vorschriften über deren Zusammensetzung sowie das von ihnen einzuhaltende Verfahren und die gerichtliche Vollstreckbarkeit der vor den Schlichtungsstellen abgeschlossenen Vergleiche erlassen werden.
0 Kommentare zu § 40 GAngG