(1) Die §§ 23 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 23 bis 27 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) | bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates (der Verbandsversammlung), des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Verbandsausschusses, Verbandsvorstandes) und der gemeinderätlichen Ausschüsse, | |||||||||
b) | im örtlichen Sicherheitsdienst, | |||||||||
c) | im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und | |||||||||
d) | im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung, | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 21, 23 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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