§ 28 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die §§ 23 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.

(2) Die §§ 23 bis 27 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

a)

bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates (der Verbandsversammlung), des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Verbandsausschusses, Verbandsvorstandes) und der gemeinderätlichen Ausschüsse,

b)

im örtlichen Sicherheitsdienst,

c)

im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und

d)

im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung,

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 21, 23 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis G-VBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 G-VBG 2012
§ 29 G-VBG 2012