§ 6 G-GlBG 2005 Weisungsfreiheit, Aufsicht

G-GlBG 2005 - Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 3 sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 zu informieren. Die Verbandsversammlung kann im Interesse einer wirksamen Aufsicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes an den Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister übertragen.

(3) Der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der für Dienststellen (Betriebe) der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.

(4) Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 4, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 2 und der für Dienststellen (Betriebe) der Stadt Innsbruck bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.

(5) Die im Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, dem nach Abs. 2, 3 oder 4 jeweils die Aufsicht ausübenden Organ die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 5 nicht

a)

über vertrauliche Mitteilungen von Bediensteten (§ 2 in Verbindung mit § 50 zweiter Satz des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005) und

b)

über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.

In Kraft seit 02.07.2008 bis 31.12.9999
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