Dieses Gesetz gilt
a) | für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und | |||||||||
b) | für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben. |
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