§ 2 G-GlBG 2005 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

G-GlBG 2005 - Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle des Wortes „Landesdienst“ die Wortfolge „im Dienst der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ und an die Stelle der Landesregierung bzw. des Mitgliedes der Landesregierung das nach den organisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ treten, und mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Die §§ 1, 45 Abs. 6, 51, 56, 57 und 58 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten nicht;

b)

§ 27 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass das Frauenförderungsgebot auch für jene Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, in denen kein Frauenförderungsprogramm besteht; § 28 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass ein Frauenförderungsprogramm nur in jenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu erlassen ist, die mehr als 20 Bedienstete ganzjährig beschäftigen und in denen Frauen unterrepräsentiert sind;

c)

An die Stelle des § 39 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 treten für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände die Bestimmungen des § 3 und für den Bereich der Stadt Innsbruck die Bestimmungen des § 4;

d)

§ 40 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass die Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck beschlussfähig ist, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind;

e)

§ 40 Abs. 6 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission für die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und für die Gemeindeverbände der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister und für die Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat zu besorgen hat;

f)

§ 41 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für jeden politischen Bezirk je ein Vorschlag zu erstellen ist;

g)

An die Stelle des § 44 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 treten die Bestimmungen des § 5;

h)

§ 45 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Innsbruck durch Verordnung des Gemeinderates weitere Aufgaben wie

1.

die Mitwirkung bei der einvernehmlichen Problemlösung im Fall sexueller Belästigung,

2.

die Teilnahme an Aufnahmegesprächen auf Wunsch der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers,

3.

die Beiziehung auf Verlangen der betroffenen Bediensteten bzw. des betroffenen Bediensteten zur Besprechung von Dienstbeschreibungen,

4.

die jährliche Berichterstattung an den Gemeinderat über ihre Tätigkeit

übertragen werden können;

i)

§ 47 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass eine Vertrauensperson für jede Dienststelle (jeden Betrieb) zu bestellen ist, in der (dem) eine Dienstnehmervertretung eingerichtet ist, und das Vorschlagsrecht der jeweiligen Dienstnehmervertretung obliegt; übt die Dienstnehmervertretung das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bürgermeister (Verbandsobmann) aus, so ist die Vertrauensperson vom Bürgermeister (Verbandsobmann) ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.

In Kraft seit 02.07.2008 bis 31.12.9999
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