§ 5 G-GlBG 2005 Gleichbehandlungsbeauftragte

G-GlBG 2005 - Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen.

(2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 4 eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen.

(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister für jeden politischen Bezirk bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.

(4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.

(5) Die Kanzleiarbeiten für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.

In Kraft seit 12.01.2005 bis 31.12.9999
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