§ 14 FVwGG 2012 Gerichtsabteilungen

FVwGG 2012 - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für jede Einzelrichterin und jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen und Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreterinnen und Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 FVwGG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 FVwGG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 14 FVwGG 2012


Entscheidungen zu § 14 FVwGG 2012


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 FVwGG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 FVwGG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 FVwGG 2012
§ 15 FVwGG 2012