(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
1. | der Präsidentin oder dem Präsidenten, | |||||||||
2. | der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | den sonstigen Richterinnen und Richtern. |
(2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10).
(3) Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.
(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. 1) und jede Außenstelle (§ 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (§ 12) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
2. | zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
3. | sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden. |
(3) Im Falle einer Amtsenthebung (Abs. 8) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Hat eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre oder seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu deren oder dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.
(4) Die Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 5 B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.
(5) Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter können widersprechen:
1. | Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, | |||||||||
2. | Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind, | |||||||||
3. | Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre, | |||||||||
4. | aktive Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften. |
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzerin oder Beisitzer am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und an den Außenstellen vor der Außenstellenleiterin oder dem Außenstellenleiter (§ 7) zu geloben: „Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
(7) Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der Präsidentin oder dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (§ 7), umgehend bekanntzugeben:
1. | jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter nachzukommen; | |||||||||
2. | jeden Wohnungswechsel; | |||||||||
3. | das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und | |||||||||
4. | den Eintritt einer Unvereinbarkeit. |
(8) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn
1. | die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Abs. 2); | |||||||||
2. | Umstände vorliegen, mit denen das Amt einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Abs. 4) ist; | |||||||||
3. | sie oder er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres oder seines Amtes wiederholt vernachlässigt; | |||||||||
4. | sie oder er die Leistung des Gelöbnisses verweigert; | |||||||||
5. | sie oder er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft; | |||||||||
6. | sie oder er der Entsendung widerspricht (Abs. 5); | |||||||||
7. | oder sie oder er selbst um ihre oder seine Amtsenthebung ersucht. |
(9) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 1 bis 5 hat der Personalsenat (§ 10) zu entscheiden.
(10) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 6 und 7 hat die Präsidentin oder der Präsident zu entscheiden.
(2) Die Geschäftsführung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.
(3) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesfinanzgerichtes sowie den Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalsenates und des Disziplinarsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen. Sie ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
(4) Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling (§ 16), die Evidenzierung (§ 17) und das Kanzleiwesen (§ 18).
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter der Außenstelle den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe ihrer oder seiner Verfügungen durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters gilt Abs. 1.
(4) Sind sowohl die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so ist die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.
(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
1. | Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3); | |||||||||
2. | Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21); | |||||||||
3. | Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 9 Abs. 3) und deren Ersatzmitglieder; | |||||||||
4. | Wahl der Mitglieder des Personalsenates (§ 10 Abs. 2) und deren Ersatzmitglieder; | |||||||||
5. | Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert; | |||||||||
6. | Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert; | |||||||||
7. | Einrichtung von Kammern (§ 11). |
(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Abs. 1) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
(4) Jede Richterin und jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richterinnen und Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Die Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 1) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
(9) Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (§ 11) und den Dienststellen (§ 3 Abs. 3) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (§ 2 Abs. 1) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (§ 2 Abs. 2) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (§ 11) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(10) In Wahrnehmung ihrer sich nach §§ 8 bis 10 ergebenden Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten in jenen Angelegenheiten der Justizverwaltung anzuhören, die in Ausführung der Geschäftsverteilung (§ 13) und der Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3) ergehen.
(3) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren 13 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder).
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von sechs Jahren unter sinngemäßer Anwendung von § 39 bis § 46 RStDG zu wählen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Für die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ist in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen.
(6) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, vorzeitig beendet werden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.
(7) Die Sitzungen sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Vertreter (§ 5 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.
(8) Jede Richterin und jeder Richter (§ 3 Abs. 1) ist berechtigt, an den Geschäftsverteilungsausschuss Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Geschäftsverteilungsausschuss kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richterinnen und Richter beratend beigezogen werden.
(9) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) nach Anhörung des Personalsenates Kammervorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Der Kammervorsitzende kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die oder der Kammervorsitzende leitet die Kammer. Ferner wirken die Vorsitzenden von Fachkammern an der redaktionellen Bearbeitung der zu veröffentlichenden Entscheidungen (§ 22) mit. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der oder des Kammervorsitzenden als Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt sie oder er in Ausübung der Aufgaben als Kammervorsitzende oder Kammervorsitzender den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident hat für einen regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausch zwischen den Kammervorsitzenden Sorge zu tragen. Eine Kammervorsitzende oder ein Kammervorsitzender kann auch mehrere Kammern leiten.
(4) Die Kammern können Versammlungen aus den ihnen zugewiesenen Richterinnen und Richtern zur Vorbereitung von Beschlussfassungen abhalten (§ 8 Abs. 9).
(2) Vor Ablauf eines Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen; für Finanzstrafsachen wird der Zeitraum der Gültigkeit der Geschäftsverteilung im Finanzstrafgesetz festgelegt. Zuvor können Versammlungen der den Kammern und den Dienststellen zugeordneten Richterinnen und Richter (§ 8 Abs. 9) durchgeführt werden. Diese Versammlungen können Vorschläge für die zu beschließende Geschäftsverteilung erstatten. Sind zwei oder mehrere Kammern ausschließlich für eine Dienststelle eingerichtet, hat die Versammlung der dieser Dienststelle zugeordneten Richterinnen und Richter zu trachten, einen gemeinsamen Vorschlag für diese Kammern herbeizuführen. Weicht der Geschäftsverteilungsausschuss von diesen Vorschlägen ab oder liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat er seine Entscheidung im Sitzungsprotokoll (§ 9 Abs. 7) zu begründen.
(3) Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
1. | die Dienststelle einer jeden Richterin und eines jeden Richter (Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle), wobei den Richterinnen und Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf. | |||||||||
2. | allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung, wie die nähere Gliederung der Rechtssachen, die Festlegung von Verfahrenskategorien, die Abgrenzung von Zuständigkeiten, die Regelung von Kompetenzkonflikten oder die Regelung der Entscheidung über Ablehnungsanträge (§ 268 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961); | |||||||||
3. | die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate (§ 11); | |||||||||
4. | die Vorsitzenden und richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (§ 12 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben; | |||||||||
5. | die aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (§ 4) beizuziehenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (§ 12 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben; | |||||||||
6. | die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte (§ 1) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate. |
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jede Richterin und jeder Richter des Bundesfinanzgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
(5) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 3 Z 6 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes erreicht wird. Zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis sollen, soweit dies zweckmäßig ist, Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden.
(6) In der Geschäftsverteilung ist die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen.
(7) Die Geschäftsverteilung hat eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sicherzustellen.
(8) In welchen Fällen sich eine Richterin oder ein Richter oder eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten hat, regeln die Abgabenverfahrensvorschriften und das Finanzstrafgesetz. Gleiches gilt für die Ablehnung.
(9) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richterinnen und Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während eines Kalenderjahres im Voraus geändert werden.
(10) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 8 nicht innerhalb von sechs Wochen, hat die Präsidentin oder der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
(11) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
(12) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht am Sitz (§ 2 Abs. 1) und an allen Außenstellen (§ 2 Abs. 2) aufzulegen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
(13) Der Sitz und die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinn des § 13 des Volksgruppengesetzes (VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976.
(14) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
1. | die Namen der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter; | |||||||||
2. | die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer; | |||||||||
3. | die den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete. |
(15) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Controllingstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Controllingstelle.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter ihrer oder seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesfinanzgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesfinanzgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Evidenzstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
(2) Jede Geschäftsstelle wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten und an den Außenstellen auch nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und die Präsidentin oder den Präsidenten und die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle zu unterstützen.
(3) Inwieweit Bedienstete der Geschäftsstelle als Schriftführerin oder Schriftführer oder zur Vorbereitung von Entscheidungen heranzuziehen sind, bestimmt die Geschäftsordnung.
(4) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung der Leiterin oder des Leiters sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Im Einzelfall haben die Richterinnen und Richter der Präsidentin oder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat die Präsidentin oder der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
(4) Der Tätigkeitsbericht (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.
(2) An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richterinnen und Richter unterstützen darüber hinausgehend die Leiterin oder den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.
(3) Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 23 Abs. 4, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
(3) Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen kann unterbleiben.
(4) Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.
(5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.
(2) Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.
(6) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richterinnen und Richter zu wählen (§ 9 Abs. 3 und 4). Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen. Für diese erste Geschäftsverteilung ist § 13 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass als Einsichtsfrist der 1. bis 30. September 2013 festgelegt wird. Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richterinnen und Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 2 Z 2) zu beschließen und die von ihr zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates (§ 8 Abs. 2 Z 4), des ersten Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert (§ 8 Abs. 2 Z 5) und des ersten Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert (§ 8 Abs. 2 Z 6) zu wählen. Der Personalsenat hat möglichst bis 31. August 2013 die Wahl der Senatsvorsitzenden (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen.
(3) Der unabhängige Finanzsenat hat für das Jahr 2013 keinen Tätigkeitsbericht mehr zu erstellen.
(4) Beim unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen sowie Zoll (§ 1 Abs. 2 UFSG) anhängig gewesene Rechtssachen sollen, soweit gemäß § 270 Abs. 3 BAO eine Referentin oder ein Referent bestellt wurde, tunlichst auf diesen als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat übergehen, sofern diese oder dieser als Richterin oder Richter übergeleitet wurde.
(5) Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen. Werden Revisionen ungeachtet des § 4 Abs. 5 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.
(2) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richterinnen und Richter, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle des Bundesfinanzgerichtes zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.
(3) Entsendungen nach den §§ 263 ff BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach § 4 Abs. 2 bis 31. Dezember 2016 erfolgt.