§ 4 FVwGG 2012 Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

FVwGG 2012 - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken nach Maßgabe des § 12 an der Rechtsprechung mit. Das Amt der fachkundigen Laienrichterin und des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat sie oder er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. 1) und jede Außenstelle (§ 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (§ 12) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die

           

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und

3.

sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(3) Im Falle einer Amtsenthebung (Abs. 8) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Hat eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre oder seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu deren oder dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.

(4) Die Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 5 B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter können widersprechen:

           

1.

Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

2.

Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind,

3.

Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre,

4.

aktive Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzerin oder Beisitzer am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und an den Außenstellen vor der Außenstellenleiterin oder dem Außenstellenleiter (§ 7) zu geloben: „Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

(7) Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der Präsidentin oder dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (§ 7), umgehend bekanntzugeben:

           

1.

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter nachzukommen;

2.

jeden Wohnungswechsel;

3.

das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und

4.

den Eintritt einer Unvereinbarkeit.

(8) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn

           

1.

die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Abs. 2);

2.

Umstände vorliegen, mit denen das Amt einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Abs. 4) ist;

3.

sie oder er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres oder seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

4.

sie oder er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;

5.

sie oder er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;

6.

sie oder er der Entsendung widerspricht (Abs. 5);

7.

oder sie oder er selbst um ihre oder seine Amtsenthebung ersucht.

(9) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 1 bis 5 hat der Personalsenat (§ 10) zu entscheiden.

(10) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 6 und 7 hat die Präsidentin oder der Präsident zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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