Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht, vertritt es nach außen, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesfinanzgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt die Präsidentin oder der Präsident auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsordnungsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen und den Kammervorsitzenden unterstützt und vertreten. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die damit betrauten Richterinnen und Richter – unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes – an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
(3) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten, wenn auch diese oder dieser verhindert ist, von den nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richterinnen und Richtern in ihrem oder seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Wurde keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält die Geschäftseinteilung keine Vertretungsregelung, ist im Fall der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter am Sitz und im Fall deren oder dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter am Sitz zur Vertretung berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten so festzulegen, dass dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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