Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, um dadurch eine einheitliche Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richter zu ermöglichen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Evidenzstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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