Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen eins und 24 die Bundesregierung;
2.Ziffer 2hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1hinsichtlich des Abschnitts römisch II mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins,
a)Litera adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
b)Litera bdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
c)Litera cdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;
2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 15 Abs. 1hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins,
a)Litera adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
b)Litera bdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
c)Litera cdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich
jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17 g, Absatz 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 26, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahmehinsichtlich der Paragraphen 2, bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
a)Litera ader individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 undder individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2, und
soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;
6.Ziffer 6hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich des Paragraph 28, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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