§ 31 FTFG Vollziehung

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1

a)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

b)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

c)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;

2a.

hinsichtlich des § 15 Abs. 1

a)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

b)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

c)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich

jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme

a)

der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und

b)

der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3,

soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;

6.

hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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