Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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