§ 30 FTFG Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr.110/2015, vergeben werden, anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.

(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.

(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.

(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.

(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.

(8) Das auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ergänzt werden.

(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.

(10) Abweichend von den §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 FTFG
§ 30a FTFG