§ 30a FTFG

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.

(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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