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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung; | |||||||||
2. |
| |||||||||
a) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
b) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
c) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich; | |||||||||
2a. | hinsichtlich des § 15 Abs. 1 | |||||||||
a) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
b) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
c) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich | |||||||||
jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; | ||||||||||
3. | hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; | |||||||||
5. | hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie | |||||||||
a) | der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und | |||||||||
b) | der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, | |||||||||
soweit diese gemäß Z 7 erfolgen; | ||||||||||
6. | hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
7. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung; | |||||||||
2. |
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a) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
b) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
c) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich; | |||||||||
2a. | hinsichtlich des § 15 Abs. 1 | |||||||||
a) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
b) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder | |||||||||
c) | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich | |||||||||
jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; | ||||||||||
3. | hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; | |||||||||
5. | hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie | |||||||||
a) | der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und | |||||||||
b) | der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, | |||||||||
soweit diese gemäß Z 7 erfolgen; | ||||||||||
6. | hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
7. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für |