§ 31 FTFG Vollziehung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen eins und 24 die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2“hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“hinsichtlich der Paragraphen 11,, 12, 13, 14, 15 Absatz 2, sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1hinsichtlich des Abschnitts römisch II mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. a)Litera adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. b)Litera bdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. c)Litera cdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;
  4. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 15 Abs. 1hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. a)Litera adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. b)Litera bdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. c)Litera cdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich
    jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17 g, Absatz 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 26, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
  7. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,, soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;
  8. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahmehinsichtlich der Paragraphen 2, bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
    1. a)Litera ader individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 undder individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2, und
    2. b)Litera bder individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3,der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,,
    soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;
  9. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich des Paragraph 28, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  10. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen eins und 24 die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2“hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“hinsichtlich der Paragraphen 11,, 12, 13, 14, 15 Absatz 2, sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1hinsichtlich des Abschnitts römisch II mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. a)Litera adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. b)Litera bdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. c)Litera cdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;
  4. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 15 Abs. 1hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. a)Litera adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. b)Litera bdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. c)Litera cdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich
    jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17 g, Absatz 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 26, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
  7. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,, soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;
  8. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahmehinsichtlich der Paragraphen 2, bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
    1. a)Litera ader individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 undder individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2, und
    2. b)Litera bder individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3,der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,,
    soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;
  9. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich des Paragraph 28, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  10. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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