§ 30 FTFG

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr.110/2015, vergeben werden, anzuwenden.

(2) Die bisherigenzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 23 bis 48 weiter.

(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bisschuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum 30. September 2009 neu zu konstituieren undWissenschaftsfonds werden durch die vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominierenWissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.

(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.

(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.

(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 131. November 2009Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin bzw.oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. Vizepräsidentenzu bestellen.

(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 2 § 5 Abs. 1 Z 7 vorzunehmen sowiein der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.

(48) DieDas auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ergänzt werden.

(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages fürgilt die Präsidentin oderFWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.

(10) Abweichend von den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäߧ§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 die MitgliederZ 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Präsidiums zu wählenDritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 18.06.2009 bis 30.09.2015

(1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr.110/2015, vergeben werden, anzuwenden.

(2) Die bisherigenzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 23 bis 48 weiter.

(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bisschuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum 30. September 2009 neu zu konstituieren undWissenschaftsfonds werden durch die vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominierenWissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.

(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.

(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.

(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 131. November 2009Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin bzw.oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. Vizepräsidentenzu bestellen.

(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 2 § 5 Abs. 1 Z 7 vorzunehmen sowiein der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.

(48) DieDas auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ergänzt werden.

(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages fürgilt die Präsidentin oderFWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.

(10) Abweichend von den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäߧ§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 die MitgliederZ 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Präsidiums zu wählenDritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten