Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung (§ 8 Abs. (4)) vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.
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