Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind.
In Kraft seit 01.04.1948 bis 31.12.9999
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