§ 1 FSSt-DV
Die Steuer wird von den Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 zuständig sind.
§ 2 FSSt-DV
- (1)Absatz einsDer inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.
- (2)Absatz 2§ 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.Paragraph 9,, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.
§ 3 FSSt-DV
Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind.Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind.
§ 4 FSSt-DV
- (1)Absatz einsHat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes], so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.
- (2)Absatz 2Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer [§ 5, Abs. (3), des Gesetzes] in das Versicherungsentgelt eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109, das sind 7,339 v. H., als Steuer zu erheben.
- (3)Absatz 3Wird in das Versicherungsentgelt lediglich der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/104, das sind 7,692 v. H., als Steuer zu erheben.
§ 5 FSSt-DV
§ 5. Abrundung.
Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden.
§ 6 FSSt-DV
Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.
Hiebei ist die Steuer bei der
- 1.Ziffer einsAtomreaktorenversicherung von 46,3 v. H.,
- 2.Ziffer 2Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von 5 v. H.,
- 3.Ziffer 3Haushaltsversicherung von 25 v. H.,
- 4.Ziffer 4Kraftfahrzeug-Kaskoverversicherung von 0,25 v. H.,
- 5.Ziffer 5Kühlgutversicherung von 5 v. H.,
- 6.Ziffer 6Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von 40 v. H.
des Gesamtbetrages zu berechnen.
§ 7 FSSt-DV
Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen.
§ 8 FSSt-DV
- (1)Absatz einsDie Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.
- (2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, sind entsprechend anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, sind entsprechend anzuwenden.
- (3)Absatz 3Wird die Versicherungsteuer gemäß § 12 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.Wird die Versicherungsteuer gemäß Paragraph 12, der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.
- (4)Absatz 4Für die Aufstellungen und Nachweisungen sind die Muster 1 bis 3 maßgebend.
§ 9 FSSt-DV
Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß Paragraph 7, des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.
§ 10 FSSt-DV
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1948 in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihren Bestimmungen widersprechenden Verwaltungsanordnungen außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 FSSt-DV
Muster 1
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(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948)
(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)
Anl. 2 FSSt-DV
Muster 2
-----------------------------------
(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948)
(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)
Anl. 3 FSSt-DV
Muster 3
-----------------------------------
(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948)
(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)