Die Steuer wird von den Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 zuständig sind.
(1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.
(2) § 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.
Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind.
(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet ((§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes)), so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.
(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer ((§ 5, Abs. (3), des Gesetzes)) in das Versicherungsentgelt eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109, das sind 7,339 v. H., als Steuer zu erheben.
(3) Wird in das Versicherungsentgelt lediglich der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/104, das sind 7,692 v. H., als Steuer zu erheben.
§ 5. Abrundung.
Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden.
Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.
Hiebei ist die Steuer bei der
1. | Atomreaktorenversicherung von | 46,3 v. H., | ||||||||
2. | Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von | 5 v. H., | ||||||||
3. | Haushaltsversicherung von | 25 v. H., | ||||||||
4. | Kraftfahrzeug-Kaskoverversicherung von | 0,25 v. H., | ||||||||
5. | Kühlgutversicherung von | 5 v. H., | ||||||||
6. | Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von | 40 v. H. | ||||||||
des Gesamtbetrages zu berechnen. |
Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen.
(1) Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.
(2) Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Versicherungsteuer gemäß § 12 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.
(4) Für die Aufstellungen und Nachweisungen sind die Muster 1 bis 3 (Anm.: Die Muster 1 - 3 sind nicht darstellbar.) maßgebend.
Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung (§ 8 Abs. (4)) vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1948 in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihren Bestimmungen widersprechenden Verwaltungsanordnungen außer Kraft.
Muster 1
-----------------------------------
(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948)
(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)
Muster 2
-----------------------------------
(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948)
(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)
Muster 3
-----------------------------------
(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948)
(Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.)
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. April 1948 zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes.
StF: BGBl. Nr. 78/1948
Änderung
BGBl. Nr. 191/1973 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels II, lit. f, des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 57, betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze (Verkehrsteuernovelle 1948), wird verordnet:
Anmerkung
Feuerschutzsteuergesetz, jetzt in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 198/1952.
Erfassungsstichtag: 1.1.1987