(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet ((§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes)), so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.
(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer ((§ 5, Abs. (3), des Gesetzes)) in das Versicherungsentgelt eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109, das sind 7,339 v. H., als Steuer zu erheben.
(3) Wird in das Versicherungsentgelt lediglich der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/104, das sind 7,692 v. H., als Steuer zu erheben.
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