§ 6 FSG Mindestalter

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
    1. 1.Ziffer einsKlasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
    2. 2.Ziffer 2Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
    3. 3.Ziffer 3Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
    4. 4.Ziffer 4Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
    5. 4a.Ziffer 4 aKlasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, dar,
    6. 5.Ziffer 5Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
    7. 6.Ziffer 6Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des § 19,Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des Paragraph 19,,
    8. 7.Ziffer 7Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,
    9. 8.Ziffer 8Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2,Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2,,
    10. 9.Ziffer 9Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,
    11. 10.Ziffer 10Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 3,Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 3,,
    12. 11.Ziffer 11Klasse F:
      1. a)Litera avollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,
      2. b)Litera bvollendetes 18. Lebensjahr.
  2. (2)Absatz 2Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18 Abs. 1, des § 18a Abs. 4 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, des Paragraph 18, Absatz eins,, des Paragraph 18 a, Absatz 4 und des Paragraph 19, Absatz eins, frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
  3. (3)Absatz 3Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,)

  4. (5)Absatz 5Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 190/2007, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, gilt abweichend von den Absatz 2 und 4:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;die Ausbildung gemäß Absatz 2, für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
    2. 2.Ziffer 2mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 28.02.2017
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
    1. 1.Ziffer einsKlasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
    2. 2.Ziffer 2Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
    3. 3.Ziffer 3Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
    4. 4.Ziffer 4Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
    5. 4a.Ziffer 4 aKlasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, dar,
    6. 5.Ziffer 5Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
    7. 6.Ziffer 6Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des § 19,Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des Paragraph 19,,
    8. 7.Ziffer 7Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,
    9. 8.Ziffer 8Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2,Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2,,
    10. 9.Ziffer 9Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,
    11. 10.Ziffer 10Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 3,Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 3,,
    12. 11.Ziffer 11Klasse F:
      1. a)Litera avollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,
      2. b)Litera bvollendetes 18. Lebensjahr.
  2. (2)Absatz 2Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18 Abs. 1, des § 18a Abs. 4 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, des Paragraph 18, Absatz eins,, des Paragraph 18 a, Absatz 4 und des Paragraph 19, Absatz eins, frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
  3. (3)Absatz 3Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,)

  4. (5)Absatz 5Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 190/2007, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, gilt abweichend von den Absatz 2 und 4:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;die Ausbildung gemäß Absatz 2, für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
    2. 2.Ziffer 2mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

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