§ 15a FSG

FSG - Führerscheingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.

(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und

2.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis g.

(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und

2.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis f sowie lit. g soweit es die Befristung betrifft.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 2 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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