§ 16a FSG

FSG - Führerscheingesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Ziffer 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
      1. a)Litera aFamilienname,
      2. b)Litera bVorname(n),
      3. c)Litera cGeburtsdatum und Geburtsort,
      4. d)Litera dFamilienname laut Geburtsurkunde,
      5. e)Litera efrühere Familiennamen,
      6. f)Litera fakademische Grade,
      7. g)Litera gGeschlecht,
      8. h)Litera hStaatsbürgerschaft,
      9. i)Litera iWohnsitz,
      10. j)Litera jdas bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,
      11. k)Litera kdem letzten ausländischen Wohnsitz,
      12. l)Litera lAngaben über den erfolgten Identitätsnachweis,
      13. m)Litera mgegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
      14. n)Litera ndas Datum des Todes;
    2. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
      1. a)Litera aEingangsdatum,
      2. b)Litera bjeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,
      3. c)Litera cdie maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,
      4. d)Litera dNachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
      5. e)Litera edie maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,
      6. f)Litera fallfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,
      7. g)Litera gdie Zuweisung zum Amtsarzt,
      8. h)Litera hNachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
      9. i)Litera idie Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
      10. j)Litera jdie Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,
      11. k)Litera kdie Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, GütbefG, Paragraph 14 b, Absatz eins, GelverkG oder Paragraph 44 b, Absatz eins, KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, bestanden wurde oder nicht;
    3. 3.Ziffer 3folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:
      1. a)Litera adie Ausstellungsbehörde,
      2. b)Litera bKlasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,
      3. c)Litera cdas Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
      4. d)Litera ddas Datum der Ausstellung des Führerscheines,
      5. e)Litera edie Antragsnummer,
      6. f)Litera fdas Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,
      7. g)Litera gallfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
      8. h)Litera hbei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15 und § 23 Abs. 3) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (Paragraph 15 und Paragraph 23, Absatz 3,) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (Litera a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
      9. i)Litera idas Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
      10. j)Litera jAngaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
      11. k)Litera kdie Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;die Angaben gemäß Litera a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
      12. l)Litera lInhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
      13. m)Litera mdie Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,
      14. n)Litera nden Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satzden Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz
    4. 4.Ziffer 4die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
      1. a)Litera ajede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,jede Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
      2. b)Litera bdie Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
      3. c)Litera cEntziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
      4. d)Litera dWiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
      5. e)Litera evorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins,,
      6. f)Litera fAbweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
      7. g)Litera gjeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
      8. h)Litera hVormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß Paragraphen 30 a und 30b;
    5. 5.Ziffer 5die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
      1. a)Litera aBestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
      2. b)Litera bBestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
      3. c)Litera cBestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
      4. d)Litera dÜbertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
      5. e)Litera eBestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,Bestrafungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1a, 1b und Absatz 2, Litera a,, c und d StVO 1960 und gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4,,
      6. f)Litera fBestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2,Bestrafungen wegen Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2,,
      7. g)Litera gLenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO 1960;
    6. 6.Ziffer 6die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) und zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122, Absatz 2, KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
    1. 8.Ziffer 8folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
      1. a)Litera aAusstellungsdatum,
      2. b)Litera bAusweisnummer,
      3. c)Litera cEnde der Bewilligung.
    2. 9.Ziffer 9im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
    3. 10.Ziffer 10Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
      1. a)Litera aFamiliennamen und Vornamen,
      2. b)Litera bAdresse,
      3. c)Litera cden Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
    4. 11.Ziffer 11Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
      1. a)Litera aDaten der Person gemäß Z 1,Daten der Person gemäß Ziffer eins,,
      2. b)Litera bden Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
      3. c)Litera cdie Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
      4. d)Litera dDaten zum Widerruf der Bestellung,
      5. e)Litera eDaten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
      6. f)Litera fDaten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltendDaten zur theoretischen Weiterbildung gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6 und 7 beinhaltend
        1. aa)Sub-Litera, a, aDatum der Absolvierung
        2. bb)Sub-Litera, b, bInhalt der Weiterbildung
        3. cc)Sub-Litera, c, cName der Weiterbildungsstelle,
      7. g)Litera gDaten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltendDaten zur praktischen Weiterbildung gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6 und 7 beinhaltend
        1. aa)Sub-Litera, a, aDatum der Absolvierung
        2. bb)Sub-Litera, b, bInhalt der Weiterbildung
        3. cc)Sub-Litera, c, cName der Weiterbildungsstelle,
      8. h)Litera hDaten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltendDaten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, letzter Satz) beinhaltend
        1. aa)Sub-Litera, a, aDatum der Absolvierung
        2. bb)Sub-Litera, b, bInhalt der Weiterbildung
        3. cc)Sub-Litera, c, cName der Weiterbildungsstelle,
      9. i)Litera iDaten zum durchgeführten Audit beinhaltend
        1. aa)Sub-Litera, a, aDatum der Durchführung und das Ergebnis
        2. bb)Sub-Litera, b, bAuftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)
        3. cc)Sub-Litera, c, cName des beauftragten Auditors,
      10. j)Litera jDaten der Heranziehung als Auditor,
      11. k)Litera kDaten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;
    5. 12.Ziffer 12Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;
      1. a)Litera aFamiliennamen und Vornamen,
      2. b)Litera bAdresse,
      3. c)Litera cden Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,
    6. 13.Ziffer 13Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. a)Litera aNamen und Vornamen des Inhabers,
      2. b)Litera bdie Adresse des Standortes,
      3. c)Litera cdie zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
      4. d)Litera dden Umfang der Fahrschulbewilligung;
      5. e)Litera eNamen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
      6. f)Litera fNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;
    7. 13a.Ziffer 13 aDaten der in § 16 Abs. 2 genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:Daten der in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. a)Litera aNamen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
      2. b)Litera bdie Adresse der Ausbildungsstellen,
      3. c)Litera cNamen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
    8. 14.Ziffer 14Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a FSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a FSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a FSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a FSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a FSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 FSG
§ 16b FSG