§ 2 FSG-DV

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Führerschein enthält:
    1. 1.Ziffer einsauf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
      1. a)Litera aFamilienname des Führerscheinbesitzers,
      2. b)Litera bVorname(n) des Führerscheinbesitzers,
      3. c)Litera cGeburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
      4. d)Litera dAusstellungsdatum des Führerscheines,
      5. e.Litera edas Ablaufdatum des Führerscheines,
      6. f)Litera fdie Ausstellungsbehörde,
      7. g)Litera gdie Führerscheinnummer,
      8. h)Litera hein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
      9. i)Litera idie Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
      10. j)Litera jdie Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
    2. 2.Ziffer 2auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
      1. a)Litera adie Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
      2. b)Litera bdas Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
      3. c)Litera cdas Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
      4. d)Litera dgegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
      5. e)Litera eein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
  1. 01.01Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  2. 01.01.01.01Brille
  3. 01.02.01.02Kontaktlinse(n)
  4. 01.05.01.05Augenschutz
  5. 01.06.01.06Brille oder Kontaktlinsen
  6. 01.07.01.07Spezifische optische Hilfe
  7. 02.02Hörprothese/Kommunikationshilfe
  8. 03.03Prothese/Orthese der Gliedmaßen
  9. 03.01.03.01Prothese/Orthese der Arme
  10. 03.02.03.02Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. 10.Ziffer 10Angepasste Schaltung
  2. 10.02.10 Punkt 02Automatische Wahl des Getriebegangs
  3. 10.04.10 Punkt 04Angepasste Schalteinrichtung
  4. 15.Ziffer 15Angepasste Kupplung
  5. 15.01.15 Punkt 01Angepasstes Kupplungspedal
  6. 15.02.15 Punkt 02Handkupplung
  7. 15.03.15 Punkt 03Automatische Kupplung
  8. 15.04.15 Punkt 04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
  9. 20.Ziffer 20Angepasste Bremsvorrichtungen
  10. 20.01.20 Punkt 01Angepasstes Bremspedal
  11. 20.03.20 Punkt 03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
  12. 20.04.20 Punkt 04Bremspedal mit Gleitschiene
  13. 20.05.20 Punkt 05Bremspedal (Kipppedal)
  14. 20.06.20 Punkt 06Mit der Hand betätigte Bremse
  15. 20.07.20 Punkt 07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
  16. 20.09.20 Punkt 09Angepasste Feststellbremse
  17. 20.12.20 Punkt 12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
  18. 20.13.20 Punkt 13Mit dem Knie betätigte Bremse
  19. 20.14.20 Punkt 14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
  20. 25.Ziffer 25Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  21. 25.01.25 Punkt 01Angepasstes Gaspedal
  22. 25.03.25 Punkt 03Gaspedal (Kipppedal)
  23. 25.04.25 Punkt 04Handgas
  24. 25.05.25 Punkt 05Mit dem Knie betätigter Gashebel
  25. 25.06.25 Punkt 06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
  26. 25.08.25 Punkt 08Gaspedal links
  27. 25.09.25 Punkt 09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
  28. 31.Ziffer 31Anpassungen und Sicherungen der Pedale
  29. 31.01.31 Punkt 01Extrasatz Parallelpedale
  30. 31.02.31 Punkt 02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
  31. 31.03.31 Punkt 03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
  32. 31.04.31 Punkt 04Bodenerhöhung
  33. 32.Ziffer 32Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
  34. 32.01.32 Punkt 01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  35. 32.02.32 Punkt 02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
  36. 33.Ziffer 33Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
  37. 33.01.33 Punkt 01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  38. 33.02.33 Punkt 02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
  39. 35.Ziffer 35Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
  40. 35.02.35 Punkt 02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  41. 35.03.35 Punkt 03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  42. 35.04.35 Punkt 04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  43. 35.05.35 Punkt 05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
  44. 40.Ziffer 40Angepasste Lenkung
  45. 40.01.40 Punkt 01Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
  46. 40.05.40 Punkt 05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
  47. 40.06.40 Punkt 06Angepasste Position des Lenkrads
  48. 40.09.40 Punkt 09Fußlenkung
  49. 40.11.40 Punkt 11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
  50. 40.14.40 Punkt 14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
  51. 40.15.40 Punkt 15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
  52. 42.Ziffer 42Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
  53. 42.01.42 Punkt 01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
  54. 42.03.42 Punkt 03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
  55. 42.05.42 Punkt 05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
  56. 43.Ziffer 43Sitzposition des Fahrzeugführers
  57. 43.01.43 Punkt 01Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
  58. 43.02.43 Punkt 02Der Körperform angepasster Sitz
  59. 43.03.43 Punkt 03Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
  60. 43.04.43 Punkt 04Führersitz mit Armlehne
  61. 43.06.43 Punkt 06Angepasster Sicherheitsgurt
  62. 43.07.43 Punkt 07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
  63. 44.Ziffer 44Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
  64. 44.01.44 Punkt 01Einzeln gesteuerte Bremsen
  65. 44.02.44 Punkt 02Angepasste Vorderradbremse
  66. 44.03.44 Punkt 03Angepasste Hinterradbremse
  67. 44.04.44 Punkt 04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  68. 44.08.44 Punkt 08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
  69. 44.09.44 Punkt 09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
  70. 44.10.44 Punkt 10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
  71. 44.11.44 Punkt 11Angepasste Fußraste
  72. 44.12.44 Punkt 12Angepasster Handgriff
  73. 45.Ziffer 45Kraftrad nur mit Seitenwagen
  74. 46.Ziffer 46Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
  75. 47.Ziffer 47Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
  76. 50.Ziffer 50Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

  1. aLitera alinks
  2. bLitera brechts
  3. cLitera cHand
  4. dLitera dFuß
  5. eLitera eMitte
  6. fLitera fArm
  7. gLitera gDaumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

  1. 61.Ziffer 61Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
  2. 62.Ziffer 62Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
  3. 63.Ziffer 63Fahren ohne Beifahrer
  4. 64.Ziffer 64Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
  5. 65.Ziffer 65Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
  6. 66.Ziffer 66Ohne Anhänger
  7. 67.Ziffer 67Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
  8. 68.Ziffer 68Kein Alkohol
  9. 69.Ziffer 69Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

  1. 70.Ziffer 70Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
  2. 71.Ziffer 71Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
  3. 73.Ziffer 73Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  4. 78.Ziffer 78Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  5. 79.Ziffer 79(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
  6. 79.01.79 Punkt 01Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
  7. 79.02.79 Punkt 02Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
  8. 79.03.79 Punkt 03Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
  9. 79.04.79 Punkt 04Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
  10. 79.05.79 Punkt 05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
  11. 79.06.79 Punkt 06Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
  12. 80.Ziffer 80Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
  13. 81.Ziffer 81Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
  14. 95.Ziffer 95Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
  15. 96.Ziffer 96Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
  16. 97.Ziffer 97Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
  1. (4)Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
    1. 104Ziffer 104Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängernLenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
    2. 110Ziffer 110Verlängerung der Probezeit
      1. 110.01110 Punkt 01Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
      2. 110.02110 Punkt 02Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
      3. 110.03110 Punkt 03Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    3. 111Ziffer 111Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSGBerechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG
    (Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)Anmerkung, Ziffer 112 und 113 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2020,)
    1. 114.Ziffer 114Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
    2. 115.Ziffer 115Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
    3. 116.Ziffer 116Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
    (Anm.: Z 120 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2024)Anmerkung, Ziffer 120, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024,)
  2. (5)Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
  3. (6)Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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