Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Führerschein enthält:
1.Ziffer einsauf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
a)Litera aFamilienname des Führerscheinbesitzers,
b)Litera bVorname(n) des Führerscheinbesitzers,
c)Litera cGeburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
d)Litera dAusstellungsdatum des Führerscheines,
e.Litera edas Ablaufdatum des Führerscheines,
f)Litera fdie Ausstellungsbehörde,
g)Litera gdie Führerscheinnummer,
h)Litera hein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
i)Litera idie Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
j)Litera jdie Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
2.Ziffer 2auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
a)Litera adie Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
b)Litera bdas Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
c)Litera cdas Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
d)Litera dgegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
e)Litera eein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
3.Ziffer 3auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3)Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
01.01Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01.01.01Brille
01.02.01.02Kontaktlinse(n)
01.05.01.05Augenschutz
01.06.01.06Brille oder Kontaktlinsen
01.07.01.07Spezifische optische Hilfe
02.02Hörprothese/Kommunikationshilfe
03.03Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01.03.01Prothese/Orthese der Arme
03.02.03.02Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
10.Ziffer 10Angepasste Schaltung
10.02.10 Punkt 02Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04.10 Punkt 04Angepasste Schalteinrichtung
15.Ziffer 15Angepasste Kupplung
15.01.15 Punkt 01Angepasstes Kupplungspedal
15.02.15 Punkt 02Handkupplung
15.03.15 Punkt 03Automatische Kupplung
15.04.15 Punkt 04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
20.Ziffer 20Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01.20 Punkt 01Angepasstes Bremspedal
20.03.20 Punkt 03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04.20 Punkt 04Bremspedal mit Gleitschiene
20.05.20 Punkt 05Bremspedal (Kipppedal)
20.06.20 Punkt 06Mit der Hand betätigte Bremse
20.07.20 Punkt 07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
20.09.20 Punkt 09Angepasste Feststellbremse
20.12.20 Punkt 12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13.20 Punkt 13Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14.20 Punkt 14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
25.Ziffer 25Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01.25 Punkt 01Angepasstes Gaspedal
25.03.25 Punkt 03Gaspedal (Kipppedal)
25.04.25 Punkt 04Handgas
25.05.25 Punkt 05Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06.25 Punkt 06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08.25 Punkt 08Gaspedal links
25.09.25 Punkt 09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
31.Ziffer 31Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01.31 Punkt 01Extrasatz Parallelpedale
31.02.31 Punkt 02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03.31 Punkt 03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04.31 Punkt 04Bodenerhöhung
32.Ziffer 32Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01.32 Punkt 01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02.32 Punkt 02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
33.Ziffer 33Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01.33 Punkt 01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02.33 Punkt 02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
35.02.35 Punkt 02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03.35 Punkt 03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04.35 Punkt 04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05.35 Punkt 05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40.Ziffer 40Angepasste Lenkung
40.01.40 Punkt 01Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
40.05.40 Punkt 05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06.40 Punkt 06Angepasste Position des Lenkrads
40.09.40 Punkt 09Fußlenkung
40.11.40 Punkt 11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14.40 Punkt 14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15.40 Punkt 15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
42.Ziffer 42Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01.42 Punkt 01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03.42 Punkt 03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05.42 Punkt 05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
43.Ziffer 43Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01.43 Punkt 01Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02.43 Punkt 02Der Körperform angepasster Sitz
43.03.43 Punkt 03Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04.43 Punkt 04Führersitz mit Armlehne
43.06.43 Punkt 06Angepasster Sicherheitsgurt
43.07.43 Punkt 07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
44.Ziffer 44Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01.44 Punkt 01Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02.44 Punkt 02Angepasste Vorderradbremse
44.03.44 Punkt 03Angepasste Hinterradbremse
44.04.44 Punkt 04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08.44 Punkt 08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09.44 Punkt 09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
44.10.44 Punkt 10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
44.11.44 Punkt 11Angepasste Fußraste
44.12.44 Punkt 12Angepasster Handgriff
45.Ziffer 45Kraftrad nur mit Seitenwagen
46.Ziffer 46Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
47.Ziffer 47Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
50.Ziffer 50Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
aLitera alinks
bLitera brechts
cLitera cHand
dLitera dFuß
eLitera eMitte
fLitera fArm
gLitera gDaumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
61.Ziffer 61Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62.Ziffer 62Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
63.Ziffer 63Fahren ohne Beifahrer
64.Ziffer 64Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
65.Ziffer 65Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66.Ziffer 66Ohne Anhänger
67.Ziffer 67Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68.Ziffer 68Kein Alkohol
69.Ziffer 69Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
70.Ziffer 70Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
71.Ziffer 71Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
73.Ziffer 73Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
78.Ziffer 78Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79.Ziffer 79(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01.79 Punkt 01Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02.79 Punkt 02Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03.79 Punkt 03Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04.79 Punkt 04Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05.79 Punkt 05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06.79 Punkt 06Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
80.Ziffer 80Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
81.Ziffer 81Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
95.Ziffer 95Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
96.Ziffer 96Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
97.Ziffer 97Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4)Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104Ziffer 104Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängernLenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
110Ziffer 110Verlängerung der Probezeit
110.01110 Punkt 01Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02110 Punkt 02Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03110 Punkt 03Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111Ziffer 111Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSGBerechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG
(Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)Anmerkung, Ziffer 112 und 113 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2020,)
114.Ziffer 114Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
115.Ziffer 115Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
116.Ziffer 116Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
(Anm.: Z 120 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2024)Anmerkung, Ziffer 120, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024,)
(5)Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6)Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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