§ 6 FSG-DV Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheit und Selbstschutz,
    2. 2.Ziffer 2Rettung aus akuter Gefahr,
    3. 3.Ziffer 3Notruf,
    4. 4.Ziffer 4Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
    5. 5.Ziffer 5Blutstillung,
    6. 6.Ziffer 6Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
  2. (1a)Absatz eins aDie theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einseine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
    2. 2.Ziffer 2eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
    3. 3.Ziffer 3die positive Absolvierung eines Abschlusstests.
  3. (2)Absatz 2Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdes Roten Kreuzes,
    2. 2.Ziffer 2des Arbeiter-Samariter-Bundes,
    3. 3.Ziffer 3des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
    4. 4.Ziffer 4einer Ärztekammer,
    5. 5.Ziffer 5des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
    6. 6.Ziffer 6der Johanniter-Unfall-Hilfe,
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 227/2019)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2019,)
    1. 8.Ziffer 8sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.sonstiger Einrichtungen, denen gemäß Paragraph 45, des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
    Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Abs. 1 vermutet wird. Bei den in Z 4, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Ziffer eins,, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Absatz eins, vermutet wird. Bei den in Ziffer 4,, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.
  4. (3)Absatz 3Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:Die Bescheinigung gemäß Absatz 2, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
    3. 3.Ziffer 3die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung unddie Bestätigung einer der in Absatz 2, genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Ausstellung.
  5. (4)Absatz 4Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
  6. (5)Absatz 5Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Absatz eins a, durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Absatz 2, genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Absatz 2, angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durchDie in Absatz 2, genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
    1. 1.Ziffer einsdas Doktorat der gesamten Heilkunde,
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,eine Bescheinigung der in Absatz 2, genannen Anmerkung, richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    4. 4.Ziffer 4eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß Paragraph 120, KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
    5. 5.1.5 Punkt einsein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
    6. 5.2.5 Punkt 2ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
    7. 6.Ziffer 6den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
    8. 7.Ziffer 7eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
    9. 8.Ziffer 8den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
    10. 9.Ziffer 9den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
    11. 10.Ziffer 10den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
    12. 11.Ziffer 11den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
    13. 12.Ziffer 12eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
    14. 13.Ziffer 13eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
    15. 14.Ziffer 14eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
    16. 15.Ziffer 15eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FSG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FSG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 6 FSG-DV


Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 FSG-DV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FSG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FSG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 FSG-DV
§ 6a FSG-DV