Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
1.Ziffer einsKartenträger ohne optische Aufheller,
2.Ziffer 2Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
3.Ziffer 3optisch variable Komponenten,
4.Ziffer 4Lasergravur,
5.Ziffer 5der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
6.Ziffer 6variable Laserbilder,
7.Ziffer 7sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
8.Ziffer 8irisierender Druck.Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
In Kraft seit 03.10.2013 bis 31.12.9999
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