(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
1. | Kartenträger ohne optische Aufheller, | |||||||||
2. | Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen. | |||||||||
3. | optisch variable Komponenten, | |||||||||
4. | Lasergravur, | |||||||||
5. | der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen, | |||||||||
6. | variable Laserbilder, | |||||||||
7. | sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und | |||||||||
8. | irisierender Druck. | |||||||||
Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden. |
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