§ 1 FSG-DV

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

In Kraft seit 03.10.2013 bis 31.12.9999
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