Rechtssatz: Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens... mehr lesen...