§ 5 FSG-DV

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (§ 78 Abs. 2 KFG 1967) gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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