§ 15 FSG-DV Ablauf und Durchführung

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
  2. (2)Absatz 2Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (Paragraph 14, Absatz 2,) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
    1. 1.Ziffer einsfür das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Absatz 2,) Sorge zu tragen,
    2. 2.Ziffer 2für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Absatz 3,) Sorge zu tragen,
    3. 3.Ziffer 3an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
    4. 4.Ziffer 4die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
    5. 5.Ziffer 5diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wennEine Kursbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, ist auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
    2. 2.Ziffer 2im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
    3. 3.Ziffer 3die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
    Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer 33 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für einen Einzelkurs pro Kurseinheit 66 Euro.

    In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 FSG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 FSG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 FSG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 FSG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 FSG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 FSG-DV
§ 16 FSG-DV