§ 13f FSG-DV Anordnung besonderer Maßnahmen

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsbei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV;
    2. 1a.Ziffer eins abei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;
    3. 2.Ziffer 2bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
    4. 3.Ziffer 3bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 9,, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a, ;,
    5. 4.Ziffer 4bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV.
  2. (2)Absatz 2Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Absatz eins, enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Absatz eins, unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Absatz eins, enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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