Für die Gruppengröße und die zur Durchführung berechtigten Personen gelten die Voraussetzungen gemäß § 13c Abs. 2 bis 5.Für die Gruppengröße und die zur Durchführung berechtigten Personen gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 5.
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