§ 15 FSG-DV Ablauf und Durchführung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.

(2) Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.

(3) Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat

1.

für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,

2.

für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,

3.

an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,

4.

die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und

5.

diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.

(5) Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wenn

1.

der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,

2.

im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und

3.

die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.

Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.

(6) Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt

1.

für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer

25 Euro,

2.

für einen Einzelkurs pro Kurseinheit

50 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

  1. (1)Absatz einsDas Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
  2. (2)Absatz 2Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (Paragraph 14, Absatz 2,) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
    1. 1.Ziffer einsfür das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Absatz 2,) Sorge zu tragen,
    2. 2.Ziffer 2für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Absatz 3,) Sorge zu tragen,
    3. 3.Ziffer 3an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
    4. 4.Ziffer 4die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
    5. 5.Ziffer 5diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wennEine Kursbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, ist auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
    2. 2.Ziffer 2im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
    3. 3.Ziffer 3die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
    Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer 33 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für einen Einzelkurs pro Kurseinheit 66 Euro.

    In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 13.03.2015 bis 31.07.2024
(1) Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.

(2) Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.

(3) Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat

1.

für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,

2.

für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,

3.

an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,

4.

die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und

5.

diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.

(5) Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wenn

1.

der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,

2.

im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und

3.

die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.

Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.

(6) Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt

1.

für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer

25 Euro,

2.

für einen Einzelkurs pro Kurseinheit

50 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

  1. (1)Absatz einsDas Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
  2. (2)Absatz 2Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (Paragraph 14, Absatz 2,) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
    1. 1.Ziffer einsfür das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Absatz 2,) Sorge zu tragen,
    2. 2.Ziffer 2für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Absatz 3,) Sorge zu tragen,
    3. 3.Ziffer 3an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
    4. 4.Ziffer 4die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
    5. 5.Ziffer 5diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wennEine Kursbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, ist auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
    2. 2.Ziffer 2im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
    3. 3.Ziffer 3die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
    Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer 33 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für einen Einzelkurs pro Kurseinheit 66 Euro.

    In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

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