§ 13d FSG-DV

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten:

 

1.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5 ………..……………………..…

200 €,

2.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß § 13b Abs. 4 ...

80 €.

 

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13d FSG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13d FSG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13d FSG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13d FSG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13d FSG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSG-DV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13c FSG-DV
§ 13e FSG-DV