§ 13d FSG-DV Gebühren

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten:

 

1.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5 ………..……………………..…

200 €,

2.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß § 13b Abs. 4 ...

80 €.

 

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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