§ 53 FPG Einreiseverbot

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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