IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Ü. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juni 2016, Zl. MA35-9/3020136-02, mit welchem festgestellt wurde, dass das unbefristete Niederlassungsrecht gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, beendet ist, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl... mehr lesen...