Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solangeDie Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins, ruhen, wenn und solange
1.Ziffer einsdie Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2.Ziffer 2sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3.Ziffer 3ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(3)Absatz 3Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins,, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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