(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.
(2) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange
1. | die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, | |||||||||
2. | sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder | |||||||||
3. | ihm die persönliche Freiheit entzogen ist. |
(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG–B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.
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