§ 127 FPG Vollziehung

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2023 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des § 55a Abs. 8 die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

Stand vor dem 27.12.2023

In Kraft vom 28.12.2019 bis 27.12.2023

Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des § 55a Abs. 8 die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

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