§ 141 ForstG Aufgabe der forstlichen Förderung

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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