§ 143 ForstG Allgemeine Bestimmungen

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (oder der Europäischen Union) und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung oder der Umwelt Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet. Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß § 145 festzulegen.Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet. Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß Paragraph 145, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 7 bis Z 11 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten gemäß § 32 Abs. 2 belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis Z 5, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.Von der Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 7 bis Ziffer 11, sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten gemäß Paragraph 32, Absatz 2, belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz eins,) gemäß Paragraph 68, gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5,, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und
    3. c)Litera cMaßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.Maßnahmen im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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