§ 141 ForstG Aufgabe der forstlichen Förderung

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
X. ABSCHNITT

FORSTLICHE FÖRDERUNG

Geldmittel des Bundes

Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
X. ABSCHNITT

FORSTLICHE FÖRDERUNG

Geldmittel des Bundes

Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten