§ 141 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
X. ABSCHNITT

FORSTLICHE FÖRDERUNG

Geldmittel des Bundes

Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
X. ABSCHNITT

FORSTLICHE FÖRDERUNG

Geldmittel des Bundes

Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.

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