Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsZiele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
1.Ziffer einsErhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,
2.Ziffer 2Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
3.Ziffer 3Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
(2)Absatz 2Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
1.Ziffer einszum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3,
2.Ziffer 2zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
3.Ziffer 3zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
4.Ziffer 4zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
5.Ziffer 5der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
6.Ziffer 6zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
7.Ziffer 7zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
8.Ziffer 8für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
9.Ziffer 9für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
10.Ziffer 10der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
11.Ziffer 11zur Strukturverbesserung,
12.Ziffer 12zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,
13.Ziffer 13zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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