§ 142 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsZiele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. 1.Ziffer einsErhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,
    2. 2.Ziffer 2Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
    3. 3.Ziffer 3Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
  2. (2)Absatz 2Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einszum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3,
    2. 2.Ziffer 2zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
    3. 3.Ziffer 3zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
    4. 4.Ziffer 4zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
    5. 5.Ziffer 5der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
    6. 6.Ziffer 6zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
    7. 7.Ziffer 7zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
    8. 8.Ziffer 8für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
    9. 9.Ziffer 9für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
    10. 10.Ziffer 10der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
    11. 11.Ziffer 11zur Strukturverbesserung,
    12. 12.Ziffer 12zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,
    13. 13.Ziffer 13zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 ForstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 141 ForstG
§ 143 ForstG