§ 129 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und ForschungsBundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedernnach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. FernerInsofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.06.2002 bis 20.06.2013

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und ForschungsBundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedernnach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. FernerInsofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.

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