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(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und ForschungsBundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedernnach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. FernerInsofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und ForschungsBundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedernnach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. FernerInsofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.