Art. 1 § 48a FinStrG Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Finanzstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. 2.Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. 3.Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
  4. (1)Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
    1. 1.Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
    2. 2.Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
    3. 3.Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
    vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  5. (2)Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  1. (2)Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.12.2007
  1. 1.Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. 2.Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. 3.Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
  4. (1)Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
    1. 1.Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
    2. 2.Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
    3. 3.Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
    vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  5. (2)Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  1. (2)Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten