Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien, Spruchsenat, vom 4. November 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Person mit gewöhlichem Wohnsitz im Zollgebiet (§ 93 Abs. 4 ZollG) anläßlich seiner Einreisen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich über unbekannt gebliebene Zollämter zunächst im April 1986 für einen Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz und sodann im Oktober 1986 für den Personenkraftwagen der Marke Jaguar durch Außerachtlassung der gebotenen und ihm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §21;FinStrG §36 Abs2;FinStrG §36 Abs3;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992160150.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...